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Heimarbeitsvertrag

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Besonderheiten des Heimarbeitsvertrages

Rechtsgebiet:
Heimarbeitsvertrag
Stichworte:
Heimarbeit, Heimarbeitsvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Regeln des Heimarbeitsvertrags (HAV) weisen im Verhältnis zu den allgemeinen arbeitvertraglichen Bestimmungen in folgenden Themen Besonderheiten auf:

Probearbeitsverhältnis

OR 354 Abs. 1 begründet nicht eine Probezeit, sondern ein Probearbeitsverhältnis.

Informationen zur Probearbeit

» Schnuppertage / Probearbeit

OR 354 Abs. 1

Wird dem Heimarbeitnehmer eine Probearbeit übergeben, so gilt das Arbeitsverhältnis zur Probe auf bestimmte Zeit, sofern nichts anderes verabredet ist.

Dauer des Heimarbeitsverhältnisses

Der Heimarbeitsvertrag kann geschlossen werden:

  • Auf bestimmte Zeit
    • Wird dem Heimarbeitnehmer eine Probearbeit übergeben, so gilt das Arbeitsverhältnis zur Probe auf bestimmte Zeit eingegangen, sofern nichts anderes verabredet ist (OR 354 Abs. 1)
    • Rechtslage analog Arbeit auf Abruf ohne Befolgungspflicht

  • Auf unbestimmte Zeit
    • Steht der Heimarbeitnehmer ununterbrochen im Dienst des Arbeitgebers, so gilt das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen (OR 354 Abs. 2)
      • in den anderen Fällen gilt es als auf bestimmte Zeit eingegangen, sofern nichts anderes verabredet ist (vgl. OR 354 Abs. 2)
    • Arbeitsverhältnis tatsächlich oder rechtlich auf Dauer angelegt
      • zB regelmässige Ausgabe von Heimarbeit
      • zB Pflicht zur Annahme von Heimarbeitsangeboten

Kettenarbeitsverträge

Sofern und soweit mehrere „Heimarbeitsverträge auf bestimmte Zeit“ aneinandergereiht werden, stellt sich die Frage der Umdeutung in einen „Heimarbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit“.

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