Handelsreisendenvertrag (HRV)
= Arbeitsvertrag, bei dem der Handelsreisende verpflichtet ist, im Aussendienst für den Arbeitgeber Absatzgeschäfte gegen Lohn zu vermitteln oder abzuschliessen.
Auftrag
= Vertrag, der den Beauftragten verpflichtet, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste gegen eine Vergütung zu besorgen, wenn diese verabredet oder üblich ist.
PS: Verträge über Arbeitsleistungen, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag.
Werkvertrag
= Vertrag, mit dem sich ein Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung verpflichtet
Heimarbeitsvertrag (HAV)
= Arbeitsvertrag, bei dem der Heimarbeiter verpflichtet ist, in seiner Wohnung oder einem von ihm bestimmten Raum für den Arbeitgeber Arbeiten gegen Lohn auszuführen.